Betriebsrat, Betriebsparteien, Betriebsvereinbarungen

Neben den Parteien des Tarifvertrages (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber) und den Parteien des Arbeitsvertrages (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) werden auch Regelungen von den Betriebsparteien getroffen. Die Betriebsparteien sind der Arbeitgeber einerseits und der Betriebsrat andererseits. Aufgaben und Wirkungsfeld der Betriebsräte werden im Betriebsverfassungsgesetz definiert. Dieses knüpft nicht an das Unternehmen als Ganzes an, sondern an den Begriff des einzelnen Betriebes. Für diesen sind die Betriebsparteien mit Regelungsmacht ausgestattet. Die Betriebsräte haben Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Die Mitbestimmung ist die stärkste Form der Beteiligung. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt, kann regelmäßig nur mit Zustimmung des Betriebsrates getroffen werden, wobei im Streitfall eine Einigungsstelle entscheidet. Liegt ein Fall der Mitwirkung durch den Betriebsrat vor, so bedeutet das Beratung und Mitsprache bei der notwendigen Entscheidung oder Maßnahme.

Wenngleich sehr oft Betriebsratsmitglieder gewerkschaftlich organisiert sind, so ist diese Mitgliedschaft keine Voraussetzung für das Amt des Betriebsrates. Der Betriebsrat ist ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung. Daraus folgt, dass sich der Betriebsrat als Organ jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten hat. Er ist zur Neutralität verpflichtet (Arbeitskampfverbot). Regelungen des Tarifvertrages haben Vorrang vor Regelungen der Betriebsparteien, die meistens in Form einer Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Diese können nur Regelungen treffen, die nicht üblicherweise in einem Tarifvertrag vereinbart werden oder wenn der Tarifvertrag solche Regelungen ausdrücklich gestattet (Tariföffnungsklauseln).