Tariföffnungsklauseln
Tarifverträge können Bestimmungen enthalten, die den ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung (Parteien: Arbeitgeber und Betriebsrat) oder abweichende Regelungen im Einzelarbeitsvertrag (Parteien: Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zulassen. Durch Tariföffnungsklauseln kann das zunehmende Bedürfnis nach Flexibilisierung erreicht werden, ohne dass der Tarifvertrag als Ganzes in Frage gestellt wird. So kann betrieblichen, aber auch persönlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden.
Beispiele für tarifliche Öffnungsklauseln im Bankentarif sind die MTV-Regelung zur betrieblichen Einführung flexibler Arbeitszeiten, die Rahmenreglung zu Langzeitkonten, die so genannte 31-Stunden-Klausel, die Tarifregelungen zur Leistungs- und / oder erfolgsorientierten variablen Vergütung sowie die 2004 vereinbarte Härtefallklausel.
Aus Sicht der Arbeitgeber sind tarifliche Öffnungsklauseln ein notwendiges Mittel, um die Regelungsebenen Tarif und Betrieb praxisorientiert zur Umsetzung moderner Personalpolitik zu verknüpfen. Das gilt insbesondere für die Themenbereiche Beschäftigungssicherung und Vergütungsgestaltung unter Einbeziehung variabler Bestandteile. Hier besteht entsprechender tarifpolitischer Handlungsbedarf.