Tarifvertrag

Regelungen über den Tarifvertrag sind im Tarifvertragsgesetz enthalten. Parteien des Tarifvertrages können einzelne Arbeitgeber (Haustarifvertrag) oder Arbeitgeberverbände (Verbandstarifvertrag) einerseits und eine oder mehrere Gewerkschaften andererseits sein. Tarifverträge regeln gegenseitige Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Sie setzen aber auch Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Der Tarifvertrag genießt verfassungsrechtlichen Schutz. Das folgt aus Art. 9 Grundgesetz, der die Betätigungsfreiheit der Koalitionen garantiert, somit also die Möglichkeit, Tarifverträge abzuschließen. Garantie umfasst auch den Schutz vor dem Staat, der sich gegenüber den Tarifvertragsparteien zurückzuhalten hat (Tarifautonomie). Die wichtigste Pflicht der Tarifparteien untereinander ist die Friedenspflicht. Diese untersagt jegliche Kampfhandlung während der Laufzeit eines Tarifvertrages.

Ein Tarifvertrag endet durch Zeitablauf (wenn er befristet abgeschlossen ist), durch einvernehmliche Beendigung oder durch die Kündigung einer der Parteien. Der Tarifvertrag bindet die Mitglieder der Tarifparteien unmittelbar (Mitglieder des Arbeitgeberverbandes bzw. Mitglieder der Gewerkschaften). Da gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer dem Tarifvertrag nicht ohne weiteres unterfallen, wird oft im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Branchentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sei.