Teilzeitarbeit
Seit dem 1. Januar 2001 beinhaltet das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit. Die Regelung beinhaltet damit eine strukturelle Bevorzugung der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer können nach einer Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten ihre Arbeitszeit und -verteilung nach einer Ankündigungsfrist verringern. Arbeitgeber können einem Teilzeitbegehren jedoch aus betrieblichen Gründen widersprechen, die mit rationalen, nachvollziehbaren Gründen zu belegen sind. Es ist nicht möglich, durch tarifvertragliche Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den Versagungsgründen abzuweichen. Allerdings setzt der Gesetzgeber der Durchsetzung des Anspruches auf Teilzeitarbeit ein Erörterungsgespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voran, das mindestens drei Monate vor Arbeitszeitreduzierung zu einer möglichst einverständlichen Vereinbarung führen soll. Nach einer solchen Verringerung der Arbeitszeit besteht jedoch Rechtsanspruch darauf, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen.
Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe enthält in § 9 ebenfalls Regelungen zur Teilzeitarbeit.