Altersteilzeit

Durch das Altersteilzeitgesetz soll für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

Altersteilzeitarbeit setzt voraus, dass die bisherige Arbeitszeit um die Hälfte vermindert wird und der Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit in eine (vorgezogene) Altersrente gehen kann.

Die verminderte Arbeitszeit kann sowohl in tatsächlicher Teilzeit (kontinuierliche Arbeitszeitverteilung) geleistet werden als auch im so genannten "Blockmodell". In diesem Fall arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeitphase voll und wird für die zweite Hälfte ganz von der Arbeit freigestellt. Damit kann z. B. ein 57jähriger Arbeitnehmer Altersteilzeit mit der Folge vereinbaren, dass er für drei Jahre in Vollzeit weiterarbeitet und mit 60 Jahren von der Arbeit freigestellt wird. Nach Ablauf der Altersteilzeitphase bei Vollendung des 63. Lebensjahres kann der Arbeitnehmer dann in eine vorgezogene Altersrente gehen.

Der Altersteilzeit-Tarifvertrag des privaten Bankgewerbes eröffnet die Möglichkeit einer solchen Blockbildung auch für einen Zeirtraum von über sechs Jahren (das Gesetz geht nur von maximal drei Jahren aus).

Während der gesamten Altersteilzeit (also auch in der Freistellungsphase) hat der Arbeitgeber zum "normalen Teilzeitentgelt" einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent zu zahlen, der steuer- und sozialabgabenfrei ist. Damit sind während der gesamten Altersteilzeit - je nach Steuerklasse - i.d.R. mindestens 75 - 80 Prozent der früheren Vollzeit-Nettobezüge abgesichert. Auch die Beiträge zur Sozialversicherung (einschliesslich der überbetrieblichen Altersicherung) werden weitergezahlt. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber ungefähr auf dem Niveau von 90 Prozent der früheren Vollzeitbezüge aufgestockt.