Arbeitnehmer

Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages (§ 611a BGB) zur Arbeit verpflichtet sind, bezeichnet man als Arbeitnehmer. Sie sind Partei des vertraglichen Arbeitsverhältnisses, das zum Arbeitgeber besteht. Arbeitnehmer sind durch eine persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber gekennzeichnet (Abgrenzung zum freien Mitarbeiter oder Freiberufler). Die persönliche Abhängigkeit besteht in der Übernahme fremd geplanter und von fremder Risikobereitschaft getragener Arbeit, die eingegliedert in einem fremden Organisationsbereich geleistet wird (Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung).

Das Arbeitsverhältnis unterfällt einem Tarifvertrag, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft / einem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband angehören oder wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Die Regelungen eines Tarifvertrages können auch über eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt wird.