Tarifrecht

Bezugnahme auf Tarifverträge bei Betriebsübergang
Erneut hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Fragen zur arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahme auf Tarifverträge befasst, diesmal im Zusammenhang mit Betriebsübergängen (Urteil vom 29. August 2007, 4 AZR 767/06).

Eine individualrechtlich vereinbarte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag geht auf den Betriebserwerber über und verdrängt auch einen dort geltenden Tarifvertrag nach dem Günstigkeitsprinzip. Das BAG bleibt bei der Unterscheidung zwischen der so genannten kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel (Dynamik bezieht sich alleine auf das zeitliche Moment) und der so genannten großen dynamischen Bezugnahmeklausel (Dynamik auch in fachlicher und betrieblicher Hinsicht).

Kleine dynamische Bezugnahmeklauseln führen bei Betriebsübergängen dazu, dass trotz beiderseitiger Tarifbindung die beim Erwerber geltenden Tarifverträge keine Anwendung finden, sofern die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen im Tarifvertrag des Veräußerers günstiger sind (§ 4 Abs. 3 TVG).

Beabsichtigen die Arbeitsvertragsparteien hingegen, dass auch im Fall eines Betriebsüberganges mit Branchenwechsel die dann geltenden Tarifnormen anzuwenden sind, müssen sie eine große dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Tarifwechselklausel vereinbaren. Dass es sich um eine solche handelt, müsse sich aus den Umständen klar und deutlich ergeben.


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