Betriebsverfassungsrecht
Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung in der Regel zulässig
Zum Betriebsverfassungsrecht hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ein wichtiges Urteil gefällt (6. November 2007, 1 AZR 826/06), in dem es die Voraussetzungen für die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung konkretisiert hat. Danach ist die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung regelmäßig zulässig, wenn der gekündigte Teil eine selbstständige betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die weder das Ordnungsgefüge stört, das der Betriebsvereinbarung zu Grunde liegt, noch das vereinbarte Äquivalenzgefüge. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die gekündigte Regelung Gegenstand einer eigenständigen Betriebsvereinbarung hätte sein können. Wollen die Betriebsparteien hingegen eine Teilkündigung selbstständiger Regelungen in einer Betriebsvereinbarung verhindern, müssen sie dies in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck bringen.
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