Tarifrecht

Zulässigkeit von Streiks für Tarifsozialpläne
Gegenstand eines mit Spannung erwarteten Urteils des BAG war die Frage nach der Zulässigkeit von Streiks für Tarifsozialpläne. Die Industriegewerkschaft Metall hatte anlässlich einer geplanten Standortverlagerung eines Unternehmens zum Streik aufgerufen, um einen Tarifsozialplan zu erzwingen. Die Unterlassungsklage des zuständigen Arbeitgeberverbandes wurde vom BAG abgewiesen. Nach Ansicht des BAG dürfen Gewerkschaften zu Streiks für einen Tarifsozialplan aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne gem. §§ 111, 112 BetrVG schränke die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen - seien zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Das Bundesarbeitsgericht betont zudem, dass mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgt werden dürfen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliege wegen der von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften keiner gerichtlichen Kontrolle (BAG vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06).


Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge
Der Vierte Senat des BAG hatte im Dezember 2005 eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Auslegung von dynamischen Bezugnahmeklauseln angekündigt. Nach der bis dahin ständigen BAG-Rechtsprechung verfolgen Bezugnahmeklauseln - unabhängig vom Wortlaut - regelmäßig den Zweck, gleiche Arbeitsbedingungen für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer herzustellen. Dies hat zur Konsequenz, dass die dynamische Wirkung der Verweisung zu einer statischen wird, sobald die Tarifbindung des Arbeitgebers endet.

Im April 2007 hatte das BAG erstmals Gelegenheit, seine Ankündigung umzusetzen. Das Gericht legt eine im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung nun nicht mehr regelmäßig als Gleichstellungsabrede aus. Entscheidend sei vielmehr der Wortlaut der Klausel. Mit Urteil vom 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 hat das BAG daher einen Arbeitgeber, der später aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten war, für verpflichtet gehalten, auch nach seinem Austritt abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der Klägerin arbeitsvertraglich anzuwenden. Es gebe aus dem Vertragswortlaut und den Umständen bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragspartei, dass nur eine Gleichstellung nichtorganisierter mit organisierten Arbeitnehmern gewünscht war. Das BAG betont indes, dass Gleichstellungsabreden weiterhin zulässig sind, aber eindeutig als solche formuliert werden müssen. Im Zweifel greife die Tarifdynamik, auch wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers durch Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung oder Betriebsübergang ende.
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