Am 30.04.2008 haben sich die Bundesministerien auf einen „Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch“ (§ 612a BGB - so genanntes Whistleblowing) verständigt, der bereits Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Bundestag war. Whistleblower sind Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße des Arbeitgebers und anderer Arbeitnehmer in Betrieben und Behörden anzeigen. Hintergrund der Gesetzesinitiative waren die seit November 2005 aufgetretenen „Gammelfleischskandale“ sowie die verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern bei einem Lebensmitteldiscounter.
Die vorgesehene Neuregelung soll jedoch über die Lebensmittelwirtschaft weit hinausreichen und für sämtliche Arbeitsverhältnisse gelten. Nach der Neuregelung sollen Arbeitnehmer, die Anzeigen gegen ihren Arbeitgeber oder Kollegen erstatten, vor arbeitsrechtlichen Sanktionen bewahrt werden.
Obwohl es bislang keine spezielle gesetzliche Regelung zu diesen Sachverhalten gibt, wird ein Anzeigerecht des Arbeitnehmers unter angemessener Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern von der Rechtsprechung seit Langem anerkannt. Danach ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, ein gesetzeswidriges Verhalten von Arbeitgeber, Vorgesetzen oder Kollegen bei der zuständigen staatlichen Stelle anzuzeigen und dadurch zum Beispiel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Einschränkungen ergeben sich aber zu Recht aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht, der Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über alle wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis zu setzen, um ihn selbst vor Schäden zu bewahren.
Die Anzeige des Arbeitnehmers darf sich zudem nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers darstellen. Erstattet der Arbeitnehmer allein deshalb eine Anzeige, um den Arbeitgeber zu schädigen, so verhält sich der Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich. Er hat außerdem zunächst eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Arbeitnehmer sich durch die Nichtanzeige selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, es sich um eine schwer wiegende Straftat oder vom Arbeitgeber selbst begangene Straftaten handelt, sowie dann, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist.
Die Zielrichtung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist unklar: So spricht die Gesetzesbegründung davon, die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer beim Informantenschutz deutlich zu verbessern. An anderer Stelle heißt es dagegen, dass der neue § 612a BGB „im Wesentlichen“ lediglich die bisherige Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesarbeitsgericht auf eine klare Rechtsgrundlage stellen wolle.
Ein zusätzliches Gesetz in diesem Bereich, der durch die Rechtsprechung sorgfältig und ausgewogen ausge¬staltet ist, überfrachtet einerseits die ohnehin ausdifferenzierte Rechtsprechung und leistet andererseits Denunziantentum Vorschub. Der Gesetzgeber täte besser daran, sich auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Betrieb zu besinnen.