Rente mit 67: Fehlende Übergangsregelung für Vorruhestand

Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz war eines der großen Gesetzgebungsprojekte der Jahre 2006/2007.

Grundsätzlich ist die Anhebung der Altersgrenzen mit Blick auf die demografische Entwicklung sachlich notwendig. Es fehlen jedoch weiterhin angemessene und sozial ausgewogene Übergangsregelungen für Beschäftigte im gesetzlichen Vorruhestand. Schon aus Gleichbehandlungsgründen ist es geboten, dass sich die bestehenden Übergangsregelungen für Altersteilzeitverhältnisse auch auf den Vorruhestand erstrecken. Dies wird jedoch bisher aus rein politischen Gründen nicht gewährt - trotz intensiver Bemühungen des AGV Banken gegenüber den zuständigen Bundes- und Landesministerien und den Fraktionen der Regierungskoalition und obwohl der Bundesrat unser Anliegen ausdrücklich unterstützt hat. Der Gesetzgeber sah sich daran gehindert, weil er - zu Unrecht - befürchtete, damit erneut die Debatte um die „Rente mit 67“ zu entfachen.

Immerhin hat der Verband die Abmilderung sozialversicherungsrechtlicher Folgen der fehlenden Übergangsregelungen erreicht. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben inzwischen eine Vereinbarung für Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer mit Vorruhestandsvereinbarungen getroffen, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden: Für sie besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis so lange weiter, wie der Arbeitnehmer Vorruhestandsgeld bezieht. Auch für Arbeitnehmer, die nach den seinerzeit geltenden Regelungen Vorruhestandsbezüge bis zum frühestmöglichen Renteneintritt vereinbart hatten, wurde eine Lösung gefunden: Da für sie nach Anhebung der Regelaltersgrenze kein unmittelbarer Rentenzugang mehr gewährleistet ist, wird trotzdem ein kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtiger Bezug von Vorruhestandsgeld angenommen.

Dadurch ist zumindest gewährleistet, dass die betroffenen Vorruheständler weiterhin sozialversichert bleiben. Das entscheidende Problem bleibt hingegen ungelöst: Bei Abschluss von Vorruhestandsvereinbarungen, die  einen Rentenzugang vor Vollendung des 63. Lebensjahres vorsehen, kann eine Versorgungslücke bis zur Rente entstehen. Der Verband wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass eine Übergangsregelung geschaffen wird, die - ähnlich wie bei der Altersteilzeit - einen unmittelbaren Rentenzugang ermöglicht.


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