
Das Bundesarbeitsministerium hat am 30. Mai 2008 einen ersten Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vorgelegt, der erheblich in die bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten von Langzeitkonten eingreift.
Diesem Entwurf vorangegangen waren mehrere Grundsatzvorschläge und Diskussionsentwürfe des Bundesarbeitsministeriums. Dazu hatte der AGV Banken in Abstimmung mit dem Arbeitsrechtsausschuss jeweils ausführlich Stellung genommen, um den Rahmen weiterhin vollständig nutzen zu können, den der Langzeitkonten-Tarifvertrag für die Bankenbranche setzt.
Ziel des Gesetzentwurfes sollte laut Koalitionsvertrag sein, die mit Langzeitkonten verbundenen Wertguthaben besser gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Anknüpfungspunkt dieser Überlegungen war die bereits zum 1. Juli 2004 eingeführte Insolvenzsicherungspflicht der Guthaben bei Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell. Der vom Ministerium vorgelegte Entwurf betrifft jedoch nicht nur Fragen der Insolvenzsicherung, sondern schränkt zusätzlich die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einführung von Langzeitkonten unnötig ein, wie sie der einschlägige Tarifvertrag des privaten Bankgewerbes seit dem 1. Juli 2001 vorsieht.
So ist nach dem vorgelegten Gesetzentwurf geplant, das Wertguthaben grundsätzlich vom Betriebsvermögen des Arbeitgebers zu trennen. Das würde dazu führen, dass entsprechende Arbeitszeitkonten auf einen Treuhänder ausgelagert, gegen Insolvenz versichert oder durch eine Bürgschaft oder Verpfändung abgesichert werden müssten. Zudem sollen alle neuen Vereinbarungen die Kontenführung allein in vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelt vorsehen, während nach der bisherigen gesetzlichen und der tariflichen Regelung für die Banken auch ein Zeitguthaben aufgebaut werden kann.
Auch bei der Anlage der Wertguthaben sollen neue Beschränkungen eingeführt werden. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Rückflussgarantie des Wertguthabens sogar dann bestehen soll, wenn ein Langzeitkonto in ein Portfolio mit einem geringen Aktienanteil von maximal 20 Prozent angelegt wird. Diese Regelungsvorschläge nehmen den Arbeitnehmern die Chance, an den Entwicklungen des Marktes selbstbestimmt mit eigener Risiko- und Chancenbewertung teilzunehmen.
Die Teilnahme an der Wertguthabenbildung ist nach dem Langzeitkonten-Tarifvertrag für das Bankgewerbe freiwillig, der Arbeitnehmer kann - sofern er sich an einem Langzeitkontenmodell beteiligen will - selbst entscheiden, ob er an einer Anlageform mit Rückflussgarantie teilnehmen will (bei geringeren Chancen) oder ob er eine Anlageform mit angemessener Risikostreuung (und größeren Gewinnchancen) wählt. Gerade angesichts des späteren Renteneintritts (Rente mit 67) sind diese Optionen von besonderer Bedeutung. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt den Arbeitnehmern jedoch die Chance, ein möglichst hohes Wertguthaben aufzubauen, um vorzeitig ohne hohe Rentenabschläge aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden zu können.


