Großelternzeit: gesonderter Anspruch nicht erforderlich
In Ausweitung der bisherigen Regelungen zur Elternzeit sollen auf Initiative des Bundesfamilienministeriums künftig auch Großeltern einen Anspruch auf eine berufliche Auszeit zur Betreuung ihrer Enkelkinder erhalten. Ende Februar 2008 hat das Ministerium einen Referentenentwurf zur Änderung der Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorgelegt, der am 5. Juni 2008 im Bundestag beraten wurde. Die Freistellung soll Großeltern für Kinder gewährt werden, deren Eltern minderjährig sind und/oder sich noch in der Ausbildung im ersten Bildungsweg befinden und dies die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt. Die Großeltern müssen aber in jedem Fall in einem Haushalt mit ihrem Enkelkind leben.

Ein gesonderter Anspruch auf eine „Großelternzeit“ ist angesichts der bestehenden Regelungen, insbesondere auch im Teilzeit- und Befristungsrecht, nicht erforderlich. Bereits heute können Großeltern in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Elternzeit geltend machen. § 15 Abs. 1 Nr. 1b BEEG i.V.m. § 1 Abs. 4 BEEG gewährt Verwandten bis zum dritten Grade Elternzeit, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können. Über individuelle Teilzeitvereinbarungen haben zudem alle Arbeitnehmer - und damit auch Großeltern - einen Anspruch, ihre Arbeitszeit im Rahmen des betrieblich Machbaren zu reduzieren. Die Unterstützung minderjähriger Eltern kann zudem mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung ebenso erreicht werden, ohne die Arbeitgeber einseitig zu belasten.
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