Arbeitslosenversicherung: Rolle rückwärts beim Arbeitslosengeld, begrüßenswerte Beitragssenkung

Im Dezember 2007 hat die große Koalition die Verkürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, die erst 2005 im Rahmen der Agenda 2010 beschlossen worden war, teilweise wieder rückgängig gemacht. Seinerzeit war die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I von maximal 32 auf 18 Monate begrenzt worden.

Arbeitsmarktpolitisch lässt sich die Teilrücknahme der Reform nicht begründen, denn die Arbeitslosigkeit unter Älteren ist seit Einführung der Agenda 2010 überproportional um etwa 20 Prozent zurückgegangen. Dieser große Erfolg wird jetzt gefährdet - durch eine Rolle rückwärts, die nur mit populistischen Motiven zu erklären ist, die der Sache nicht dienen.

Zentraler Punkt des 7. SGB III-Änderungsgesetzes ist die Verlängerung der Arbeitslosengeldansprüche ab 1. Januar 2008 für Arbeitslose ab 50 Jahren von bisher 12 auf 15 Monate und ab 58 Jahren von bisher 18 auf 24 Monate. Unverändert bleibt der Bezugszeitraum von 18 Monaten Arbeitslosengeld für Arbeitslose ab 55 Jahren (§ 127 Abs. 2 SGB III). Es wurden sogar diejenigen Arbeitslosengeldansprüche rückwirkend verlängert, die am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft waren und ursprünglich 12 Monate oder - ab 55 Jahren - 18 Monate betragen haben: Ab Alter 50 wurden sie um drei Monate und ab Alter 58 um sechs Monate ausgeweitet.

Uneingeschränkt zu begrüßen ist dagegen, dass der Gesetzgeber den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nach der Absenkung im Jahr 2007 zum 1. Januar 2008 erneut - von 4,2 auf 3,3 Prozent - verringert und damit einen wichtigen Impuls zur Senkung der Lohnnebenkosten geliefert hat. Trotz der Beitragssenkungen ist die Arbeitslosenversicherung der einzige Zweig der Sozialversicherung, der sich im Wesentlichen ohne staatliche Zuschüsse selbst finanzieren kann. Es ist damit ein wichtiges Ziel der Agenda 2010 und des damit verbundenen Umbaus der Arbeitsverwaltung von den Arbeitsämtern zu den Agenturen für Arbeit erreicht worden.

Eine weitere Neuerung betrifft die Arbeitslosenstatistik:  Nach 12-monatiger Arbeitslosigkeit werden ab dem Alter von 58 Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht mehr arbeitslos gezählt, wenn zuvor keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist (§ 53a SGB II neu).


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