Rentenreform - „Rente mit 67“

Im Oktober 2006 hat die Koalition erstmals ihre Überlegungen zu einer stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre vorgelegt - ein notwendiger Schritt zur langfristigen Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass diese zeitgleich von 19,5 % auf 19,9 % angehoben wurden, belegt in aller Deutlichkeit den Reformbedarf.


Anhebung des Rentenalters
Der im November 2006 erstmals vorgelegte Gesetzentwurf des „Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“, der trotz des erheblichen Widerstands der Gewerkschaften im März 2007 im Wesentlichen unverändert von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde und damit zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, sieht eine stufenweise Anhebung der Altersgrenzen von 2012 bis 2029 vor. Der folgenden Übersicht ist zu entnehmen, dass erstmals die Arbeitnehmer des Geburtsjahrganges 1947, für die als Altersgrenze 65 Jahre und 1 Monat gilt, von der Anhebung erfasst werden. Die endgültige Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt für Versicherte ab dem Jahrgang 1964.

Entwicklung der Regelaltersgrenze

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate

Anhebung auf Alter
JahreMonate
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812650
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
19642467

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Ausnahmeregelungen
Von dem Grundsatz der „Rente mit 67“ sieht das neue Rentenrecht jedoch eine systemwidrige Ausnahmeregelung vor:
Personen, die als so genannte „besonders langjährig Versicherte“ eine Anwartschaftszeit von 45 Pflichtbeitrags-jahren erfüllen, können auch nach dem 1. Januar 2012 abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen.
Die bestehenden Regelungen zu einem vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren bleiben grundsätzlich erhalten. Jedoch erhöht sich durch die Anhebung der Altersgrenzen der Rentenabschlag bei vorzeitiger Verrentung von derzeit 7,2 % (Rente mit 65) stufenweise auf maximal 14,4 % (Rente mit 67). Die vor der Reform bereits gesetzlich angelegte vorzeitige Rente mit Abschlägen ab Alter 62 wurde zurückgenommen.

Vertrauensschutz für Altersteilzeit

Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber verbindliche Vereinbarungen über ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben geschlossen haben, genießen nur bei Altersteilzeitvereinbarungen Vertrauensschutz unter der Voraussetzung, dass sie bis zum 31. Dezember 2006 von einem Arbeitnehmer geschlossen worden sein müssen, der vor dem Jahr 1955 geboren wurde. Die so definierte Gruppe kann nach dem bisherigen Rentenrecht damit ggf. schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres (Altregelung zur Rente nach Altersteilzeit) bzw. mit Vollendung des 62. oder 63. Lebensjahres (Rente für langjährig Versicherte) ihre Rente in Anspruch nehmen - und zwar mit Abschlägen, die auf das 65. Lebensjahr berechnet werden.
In Gesprächen mit der Gewerkschaft ver.di und der Bundesagentur für Arbeit hat der AGV Banken klargestellt, dass für den Personenkreis der 1954 Geborenen ein 7-jähriges Blockmodell (oder auch die insgesamt 7-jährige Kombination von Block- und Teilzeitmodell) nach dem Altersteilzeit-TV in Verbindung mit dem Altersteilzeitgesetz möglich ist und so das Rentenzugangsalter 62 erreicht werden kann, wenn ein entsprechender Altersteilzeitvertrag rechtzeitig (noch im Jahr 2006) abgeschlossen wurde.

Fehlender Vertrauensschutz für Vorruhestand
Übergangsregelungen für andere gesetzliche Formen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben - insbesondere für Vorruhestandsverträge - enthält das Gesetz bisher unverständlicherweise nicht. Dadurch werden allein im privaten Bankgewerbe zirka  3.600 Beschäftigte in laufenden, tariflich abgesicherten Vorruhestandsverhältnissen durch fehlende Vertrauensschutzregelungen benachteiligt. Für diese Gruppe ist die Versicherungspflicht und der Rentenzugang gefährdet, obwohl der versicherungspflichtige Vorruhestand aus Sicht der Rentenkassen der Altersteilzeit vorzuziehen ist.
Der Verband hat sich daher - unterstützt durch die BDA - im Verlauf des gesamten Gesetzgebungsverfahrens massiv gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, den Koalitionsfraktionen und den Bundesländern dafür eingesetzt, dass die bestehenden Übergangsregelungen auch auf den Vorruhestand ausgeweitet werden. Die Berechtigung unserer Forderung nach Gleichbehandlung der Vorruhestandsverträge wurde zwar anerkannt, jedoch nicht umgesetzt. Das Gesetz passierte im März 2007 ohne die notwendigen Ergänzungen Bundestag und Bundesrat. Damit wurden Arbeitnehmer übergangen, die im Vertrauen auf die Anwendbarkeit des zum Vertragsschluss geltenden Rentenrechts Dispositionen für ihre wirtschaftliche und persönliche Zukunft getroffen haben. Hintergrund für diese inakzeptable Vorgehensweise des Gesetzgebers war der politische Entschluss, das Gesetz „störungsfrei“ durchzubringen. Der Verband setzt sich weiter dafür ein, dass im Rahmen zu erwartender Korrekturen eine angemessene Regelung für den Vorruhestand aufgenommen wird.


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