Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (Initiative 50plus)
Am 1. Mai 2007 sind verschiedene Regelungen zur Förderung der Erwerbsbeteiligung Älterer in Kraft getreten.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen wurde unter anderem die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern nach § 14 Abs. 3 TzBfG neu gefasst. Die Neuregelung war erforderlich, weil die bisherige Regelung zur Altersbefristung vom Europäischen Gerichtshof (Rechtssache „Mangold“) und vom Bundesarbeitsgericht für europarechtswidrig erklärt worden war.

Nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis nunmehr ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von fünf Jahren befristet werden, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.

Durch die Initiative 50plus wurde zudem unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingliederungszuschuss nach dem SGB III als Fördermaßnahme für Arbeitgeber eingeführt, die Arbeitnehmer ab 50 Jahren einstellen.
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