Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber vier Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt, die den Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsleben oder bei zivilrechtlichen Massengeschäften bezwecken. Das AGG ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Erste Korrekturen des Gesetzes folgten bereits im Dezember 2006.

Ziel des Gesetzes
Das Gesetz soll sicherstellen, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. Mit Hilfe des arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbots soll ein diskriminierungsfreies und faires Arbeitsumfeld erhalten und - wo nötig - geschaffen werden.
Das AGG bietet Schutz vor Benachteiligungen und Belästigungen während des Bewerbungsverfahrens und der täglichen Berufsausübung. Es wirkt sich auf sämtliche arbeitsrechtlichen Maßnahmen und Verträge sowie auf die betrieblichen Personalprozesse aus.


Pflichten des Arbeitgebers
Um das Ziel eines benachteiligungsfreien Arbeitsumfelds zu erreichen, nimmt das AGG in erster Linie den Arbeitgeber in die Pflicht. Diesen treffen verschiedene Schutz- und Informationspflichten. Hinzu kommen Dokumentationsnotwendigkeiten, um den neuen gesetzlichen Darlegungs- und Beweislastregeln zu entsprechen.

Verstöße gegen das AGG muss der Arbeitgeber abstellen und so ahnden, dass Wiederholungen vermieden werden.  Den Königsweg, um mögliche Benachteiligungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber in der Vorbeugung. Durch geeignete Schulungen seiner Mitarbeiter kann der Arbeitgeber daher seine Pflicht erfüllen, Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen und Belästigungen zu treffen.

Das AGG gewährt Beschäftigten, die benachteiligt oder belästigt werden, verschiedene Rechte und Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber. Dazu gehören das Recht, sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb zu beschweren, ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung und in engen Grenzen auch ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Ausgangssituation des Arbeitgebers im Prozess wird durch die Beweislastverteilung insofern erschwert, als die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Indizien für eine Benachteiligung nur durch lückenlose Dokumentation der Auswahl- und Entscheidungsverfahren widerlegt werden können.

Ein Verstoß gegen das AGG begründet indes keinen Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf Einstellung, Übernahme oder Beförderung.
Erlaubte Ungleichbehandlungen
Das AGG steht einer differenzierten Bewertung der Fähigkeiten jedes Einzelnen nicht entgegen. Unterschiedliche Behandlungen, die an sachlichen Kriterien orientiert sind, bleiben weiterhin zulässig. Darüber hinaus kennt das AGG Ausnahmen vom Benachteiligungsverbot: Dies sind die beruflichen Anforderungen, positive Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich einer Benachteiligung und die speziellen Rechtfertigungen für eine Ungleichbehandlung insbesondere wegen des Alters.
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