Höhere Stundenzahl bei Bereitschaftsdiensten, gleiche Rechte für Zeitarbeitnehmer
Die Arbeitsminister der EU haben am 10. Juni 2008 eine Einigung über die lange umstrittenen Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Zeitarbeit erzielt. Danach bleibt es grundsätzlich bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, die unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 65 Stunden ausgedehnt werden kann. Zeitarbeitnehmer sollen künftig von Anfang an die gleichen Rechte haben wie die regulär Beschäftigten. Das EU-Parlament muss dem Kompromiss noch zustimmen.
Nach der nunmehr beschlossenen Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie dürfen Arbeitnehmer zwar grundsätzlich wie bisher maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten. Sie können sich aber für eine längere Arbeitszeit entscheiden („Opt-out“). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Wenn bei Arbeitnehmern Ruhephasen während des Bereitschaftsdienstes auf die Arbeitszeit angerechnet werden, ist maximal eine 65-Stunden-Woche zulässig. Durch Tarifvereinbarungen sollen diese Höchstgrenzen noch weiter überschritten werden dürfen.
Die Änderungen tragen unter anderem der EuGH-Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst Rechnung, indem zwischen aktivem und inaktivem Bereitschaftsdienst unterschieden wird. Als inaktiv soll beispielsweise ein Bereitschaftsarzt gelten, wenn er im Krankenhaus schläft. Inaktiver Bereitschaftsdienst kann, muss aber nicht als Arbeitszeit anerkannt werden.
Zeitarbeitnehmer sollen künftig vom ersten Arbeitstag an die gleichen Rechte bekommen wie die fest angestellten Arbeitnehmer. Das gilt insbesondere bei der Bezahlung. Über Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern sollen allerdings Ausnahmen möglich sein.